Eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhen durch Dachausstiege, Dach- und Technikaufbauten ist um maximal 2 m zulässig. Dachausstiege, Dach- und Technikaufbauten müssen mit Ausnahme von Fahrstuhlüberfahrten mindestens 3 m hinter den Gebäudekanten zurückbleiben.