Auf dem mit A gekennzeichneten Teil der privaten Grünfläche ist eine naturhafte Uferbegrünung mit einheimischen Arten vorzunehmen. Wege, Einfriedigungen und sonstige bauliche Anlagen sind unzulässig. Die Uferränder des Bracks sind mit standortgerechtem Röhricht zu bepflanzen.