Im Kerngebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen
im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes
vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505), Vorführ-
und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen
oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet
ist, sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern
und Großgaragen unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen
nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 BauNVO werden ausgeschlossen.