Im Geschäftsgebiet sind nur solche baulichen Anlagen zulässig, durch deren Benutzung keine unzumutbaren Belästigungen der näheren Umgebung oder der Allgemeinheit verursacht werden können. Dies gilt auch für die Änderung der Benutzung baulicher Anlagen und die Benutzung der unbebaubaren Flächen.