Abweichend von Nummer 7 Satz 1 dürfen die Vorgartenflächen der Flurstücke 503, 527 und 525 mit maximal 45 % für ebenerdige Stellplätze des Besucher- und Wirtschaftsverkehrs sowie für Zufahrten und Zugänge in Anspruch genommen werden; auf den Vorgartenflächen der Flurstücke 507 und 1455 sind Stellplätze nicht zulässig.