• XPLAN_XP_TEXTABSCHNITT_4b61b213-f762-48f4-86f9-03a156b5432a

    gmlId
    • XPLAN_XP_TEXTABSCHNITT_4b61b213-f762-48f4-86f9-03a156b5432a
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Lohbruegge90
    schluessel
    • §2 Nr.1.2
    text
    • Im Allgemeinen Wohngebiet gilt für die mit „(A)" bezeichnete Fläche: Die festgesetzten Staffelgeschosse müssen Abstände von den Baugrenzen des darunterliegenden Geschosses einhalten. Sie sind an der Ost- und Westseite jeweils um mindestens 1,1 m und an der Südseite um mindestens 3,25 m von der Baugrenze zurückzusetzen. An der Nordseite sind sie um mindestens 0,625 m von der Baugrenze zurückzusetzen; dieser Abstand gilt nicht für die mit „(E)" bezeichnete überbaubare Grundstücksfläche, auf der ein Abstand von 2 m nicht unterschritten werden darf.