Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 2l302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen.