• XPLAN_XP_TEXTABSCHNITT_4ef2c734-9068-42d2-84d3-e7f412883e79

    gmlId
    • XPLAN_XP_TEXTABSCHNITT_4ef2c734-9068-42d2-84d3-e7f412883e79
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Volksdorf6
    schluessel
    • §2 Nr.3
    text
    • Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Kerngebiet und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden. Soweit die Verpflichtungen nicht auf den Baugrundstücken oder ausgewiesenen Stellflächen erfüllt werden können, sind sie in der im Bebauungsplan Volksdorf 7 festgesetzten Hochgarage nachzuweisen.