In § 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Ottensen 26 vom 16. Dezember 1982 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 388) wird folgende Vorschrift angefügt:
„8. Im Kerngebiet sind im Bereich der Ottenser Hauptstraße Spielhallen und ähnliche Einrichtungen unzulässig.“