Für die sechsgeschossige Bebauung auf den Flurstücken 1684 und 3417 der Gemarkung Harburg kann im Rahmen der festgesetzten Geschoßfläche ein weiteres Vollgeschoß zugelassen werden, wenn sichergestellt wird, daß durch das zusätzliche Geschoß keine Beeinträchtigung des Fernsehempfangs in der Umgebung eintritt.