Für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133) kann die festgesetzte Grundfläche auf den Flurstücken 3644 und 3646 um 280 m² sowie auf dem Flurstück 3462 um 200 m² überschritten werden.