Auf der Fläche zum Anpflanzen und für die Erhaltung von
Bäumen und Sträuchern sind bei Abgang Ersatzpflanzungen
so vorzunehmen, dass der Charakter eines mehrschichtigen
und strukturreichen Gehölz- und Baumbestands
erhalten bleibt. Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen
im Kronenbereich vorhandener Bäume sind
unzulässig.