Die im Durchführungsplan ausgewiesene eingeschossige Siedlungs- und Wohnhausbebauung in offener Bauweise (S1o und W1o) ist innerhalb der durch Baugrenzlinien gekennzeichneten Fläche zu errichten. Auf diesen Flachen sind die Gebäude entsprechend der Baustufe unter Beachtung der Vorschriften des Baupolizeirechts (insbesondere Baupolizeiverordnung) vorzusehen. Die Gebäude brauchen in keinem Fall an einer Baugrenzlinie errichtet zu werden.