In den allgemeinen Wohngebieten und auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind für Wohngebäude Flächen, die tiefer als 2 m über Normalnull (NN) liegen, auf 2 m über NN aufzuhöhen. Des Weiteren sind Geländeaufhöhungen nur zulässig für
a) Rampen, die zur Erschließung erforderlich sind, oder
b) bis zur Oberkante der für die Erschließung erforderlichen öffentlichen Straßenverkehrsfläche, sofern der Abstand zwischen Hauptgebäude und Straßenverkehrsfläche weniger als 6 m beträgt.