Im Allgemeinen Wohngebiet gilt für die mit „(A)" bezeichnete Fläche:
Innerhalb der festgesetzten Baugrenzen ist eine Gebäudehöhe von maximal 6,4 m zulässig. Die festgesetzte Gebäudehöhe darf durch ein Staffelgeschoss überschritten werden, das an seiner Südseite eine Gebäudehöhe von 9,1 m nicht überschreitet und dessen Dach von Norden nach Süden um maximal 2 bis 4 Grad ansteigt. Die Traufhöhe im Norden darf 8,6 m nicht überschreiten. Eine Attika ist nur an den Süd-, Ost- und Westseiten bis zu einer Gebäudehöhe von 9,1 m zulässig. Maßgeblich für die zulässigen Höhen sind die jeweils südwestlich der überbaubaren Grundstücksflächen festgesetzten Geländeoberflächen über Normalnull (NN).