In den Mischgebieten sind Vergnügungsstätten nach §6 Absatz 2 Nummer 8 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479), in den überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägten Teilen des Gebiets unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in den übrigen Teilen des Gebiets werden ausgeschlossen. Außerdem sind auf der mit „(B)" bezeichneten Fläche nördlich der Straße Deepenstöcken Gewerbebetriebe nach § 6 Absatz 2 Nummer 4 der Baunutzungsverordnung unzulässig.