Für festgesetzte Baum- und Heckenanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Bäume sind mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu pflanzen. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig. Als Heckenpflanzen sind mindestens zweimal verpflanzte Gehölze, Höhe 100 cm bis 150 cm, zu verwenden.