In den urbanen Gebieten „MU 2“ und „MU 3“ sind Wohnnutzungen erst dann zulässig, wenn in dem urbanen Gebiet „MU 1“ vorher oder zeitgleich eine geschlossene Bebauung mit einer Gebäudehöhe von mindestens 25 m über Normalhöhennull (NHN) im geschlossenen Rohbau (einschließlich Fenstereinbau) über die gesamte Breite der überbaubaren Grundstücksfläche fertig gestellt wurde.