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    • 4.1
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    • Bergedorf16-Lohbruegge31(1Aend)
    schluessel
    • §1 Nr.2.5.2
    text
    • 5.2 Vergnügungsstätten, Bordelle und bordellartige Betriebe sind unzulässig. In den Misch- und Gewerbegebieten werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten ausgeschlossen; im Industriegebiet darf das auf Flurstück 357 ansässige genehmigte „Billard-Café“ seine Betriebsfläche um bis zu 10 vom Hundert der genehmigten Betriebsfläche erweitern. Der Gebäudebestand darf baulich umgestaltet oder durch einen entsprechenden Neubau ersetzt werden.