5.2 Vergnügungsstätten, Bordelle und bordellartige Betriebe
sind unzulässig. In den Misch- und Gewerbegebieten
werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten
ausgeschlossen; im Industriegebiet darf das auf Flurstück
357 ansässige genehmigte „Billard-Café“ seine
Betriebsfläche um bis zu 10 vom Hundert der genehmigten
Betriebsfläche erweitern. Der Gebäudebestand
darf baulich umgestaltet oder durch einen entsprechenden
Neubau ersetzt werden.