Im Kerngebiet sind Vergnügungsstätten (Wettbüros,
Spielhallen und ähnliche Unternehmen) im Sinne von §1
Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes (HmbSpielhG) vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505),
zuletzt geändert am 17. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 75,
77), die der Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten dienen, Verkaufsräume und Verkaufsflächen,
deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem
Charakter gerichtet ist, sowie Bordelle und bordellartige
Betriebe unzulässig.