Eine Überschreitung der Baugrenzen in den rückwärtigen Grundstücksbereichen durch Balkone, Loggien, Erker und Wintergärten kann bis zu 2,5 m zugelassen werden. Eine Überschreitung der vorderen Baugrenzen durch eingeschossige Vorbauten und Erker bis zu einer Tiefe von 1,5 m kann zugelassen werden. Die Breite der Vorbauten und Erker darf dabei die Hälfte der Gebäudebreiten, höchstens jedoch 4 m, nicht überschreiten.