Der Durchführungsplan schreibt die Errichtung von achtgeschossigen Wohngebäuden (W8g) vor, für die die näheren Bedingungen für die Ausführung im Baugenehmigungsverfahren festgelegt werden.
Insbesondere finden die Vorschriften des § 33 der Baupolizeiverordnung entsprechende Anwendung.