2. Ausnahmsweise sind Einzelhandelsbetriebe zulässig, die
in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang
mit Handwerks- oder produzierenden Gewerbebetrieben
stehen und nicht mehr als 10 vom Hundert
der mit dem Betriebsgebäude überbauten Fläche, jedoch
nicht mehr als insgesamt 200 m² Verkaufs- und Ausstellungsfläche
haben.