Das Sondergebiet „Einrichtungen des Golf- und Reitsports" dient der Unterbringung baulicher Anlagen des Golfsports und eines Reiterhofes sowie der zugehörigen Infrastruktureinrichtungen, Stellplätze und notwendigen Ver- und Entsorgungseinrichtungen. Es gelten nachstehende Anforderungen:
Für die mit „(B)" bezeichnete Fläche:
a) Zulässig ist die Errichtung einer Reithalle.
b) Das Dach der Reithalle ist als Satteldach mit einer Neigung von maximal 30 Grad auszubilden. Es sollen ziegelrote Dachpfannen verwendet werden.
c) Die Giebelwände der Reithalle sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.