Die im Gesetz über den Bebauungsplan Barmbek-Süd 21 vom 15. Mai 1972 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 90) für Teile des Flurstücks 744 der Gemarkung Barmbek als Höchstgrenze festgesetzte Zahl von zwanzig Vollgeschossen wird in die Festsetzung von dreiundzwanzig Vollgeschossen als Höchstgrenze geändert; die für dieses Flurstück bisher zulässige Geschoßfläche von 11450 m2 wird auf die zulässige Geschoßfläche von 13 400 m2 festgesetzt.