Im Sondergebiet Einkaufszentrum sind nur Läden, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, nicht störende Handwerksbetriebe und in den Obergeschossen auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November 1968 (Bundesgesetzblatt I Seite 1238) zulässig. Im Bereich der eingeschossigen Baukörper sind Tankstellen zulässig.