Die festgesetzte Grundfläche im allgemeinen Wohngebiet von 2.030 m² darf für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung um bis zu 770 m² überschritten werden. Darüber hinaus darf die festgesetzte Grundfläche für Stellplätze für gewerbliche Nutzungen um weitere 170 m² überschritten werden.