2.3 Im Gewerbegebiet sind auf der mit „(B)“ bezeichneten
Fläche Bordelle, bordellartige Betriebe sowie Vorführ-
und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen
oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter
ausgerichtet ist, bis zu einer Geschossfläche von
insgesamt 400 m² zulässig. Die Grundstücksfläche,
die von diesen Betrieben genutzt wird, ist durch
Hecken in einer Höhe von mindestens 2,00 m allseitig
einzufassen. Die Hecken können für erforderliche
Grundstückszufahrten in einer Breite von 5 m durchbrochen
werden.