Die Außenwände baulicher Anlagen einschließlich Treppen und sonstigem sichtbaren Mauerwerk sowie Terrassenunterbauten von mehr als 50 cm über der das Gebäude umgebenden Geländehöhe sind oberhalb des Geländes in rotem Ziegel auszuführen. Gemauerte Terrassenbrüstungen sind unzulässig.