Zwischen der Bundesautobahn Hamburg—Flensburg und der neuen Bundesstraße B 73 einerseits und den Baugrenzen des Industriegebiets andererseits sind Bauanlagen jeder Art unzulässig. Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung, Größe oder Höhenlage vornehmlich auf die Benutzer der Bundesautobahn und der Bundesstraße einwirken, sind unzulässig.