Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Für Tiefgaragen darf die festgesetzte Grundflächenzahl bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 überschritten werden. Tiefgaragen dürfen einschließlich ihrer Überdeckung nicht über die natürliche Geländeoberfläche herausragen. Abweichend hiervon können in dem mit „(A)" bezeichneten Bereich des allgemeinen Wohngebiets ebenerdige Stellplätze ausnahmsweise für soziale Einrichtungen zugelassen werden.