In den Gewerbegebieten sind mindestens 20 v. H.
der Grundstücksflächen als offene Vegetationsflächen
anzulegen. Alternativ sind bei genehmigten
Nutzungen – sofern aufgrund der bestehenden baulichen
Dichte die Maßnahme nach Satz 1 nicht oder
nicht ohne erheblichen Aufwand realisierbar sein sollte – Dächer von Gebäuden mit einer Neigung von
weniger als 20 Grad mit einem mindestens 8 cm starken,
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und extensiv zu begrünen. Wintergärten und Gewächshäuser
sind von der Begrünungsverpflichtung
ausgenommen.