Für Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm in 1m Höhe über dem Erdboden sind bei Abgang Ersatzpflan zungen mit einheimischen standortgerechten Arten vorzunehmen. Außerhalb öffentlicher Straßen- und Verkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig