In den Gewerbegebieten sind die zu den Wohngebieten gerichteten Außenwände der Gebäude geschlossen auszubilden. Zulässig sind in den in Satz 1 genannten Gebäudeseiten nur Fenster und Türen von Sozial- und Büroräumen sowie von Betriebswohnungen im Sinne von § 8 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung. Die zu den Wohngebieten gerichteten Außenwände von mindestens 5 m Breite sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.