8.4 Tankstellen sowie Spielhallen und ähnliche Unternehmen
im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der
Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten
dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume,
deren Zweck auf Darstellung oder Handlung
mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sind unzulässig.