Der Anteil der Geschossfläche von Läden darf in dem Kerngebiet mit der festgesetzten zulässigen Geschossfläche von 16.200 m² insgesamt 7 vom Hundert der festgesetzten zulässigen Geschossfläche von 16.200 m² nicht überschreiten. Der Anteil der Geschossfläche von Läden darf in dem mit „(C)" bezeichneten Kerngebiet insgesamt 15 vom Hundert der festgesetzten zulässigen Geschossfläche von 1.300 m² nicht überschreiten.