Sofern das Niederschlagswasser nicht genutzt wird, ist es in den Baugebieten mit einer festgesetzten Grundflächenzahl kleiner als 1,0 sowie auf den Flächen für den Gemeinbedarf vor Ableitung in die öffentliche Vorflut zum Erhalt des natürlichen Wasserkreislaufs oberflächig über naturnah zu gestaltende Rinnen, Mulden, Gräben, Regenrückhaltebecken oder Retentionsgründächer auf den Baugrundstücken zurückzuhalten. Die genannten Anlagen zur Rückhaltung von Niederschlagswasser sind, solange keine technischen Gründe entgegenstehen, standortgerecht zu bepflanzen, die Bepflanzung ist dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Die in Nummer 11 festgesetzten Überschreitungsmöglichkeiten der Grundflächenzahlen gelten als festgesetzte Grundflächenzahl im Sinne des Satzes 1. Die in Nummer 13 festgesetzten Überschreitungsmöglichkeiten der Grundflächenzahlen gelten nicht als festgesetzte Grundflächenzahl im Sinne des Satzes 1.