Bei der Berechnung der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse gilt als Bezugsebene eine Höhe von 9,5 m über Normalnull (NN). Unterhalb dieser Bezugsebene bleiben die Geschoßflächen von Garagengeschossen unberücksichtigt. Nutzungen in den Dachgeschossen sind auf die festgesetzte Geschoßfläche anzurechnen.