Im Kerngebiet südwestlich der Lohkampstraße und im Kerngebiet auf den Flurstücken 1540, 1539, 654/7, 1538 und 1537 (westliche Hälfte) der Gemarkung Eidelstedt sowie im Kerngebiet auf den Flurstücken 1524 und 1526 der Gemarkung Eidelstedt darf das zweite Vollgeschoß nur als Garagengeschoß genutzt werden. In den darüberliegenden Geschossen und im übrigen mehrgeschossigen Kerngebiet sind vom zweiten Vollgeschoß an Wohnungen zulässig.