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    xpVersion
    • 4.1
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    • BP_Plan
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    • Bergedorf16-Lohbruegge31(1Aend)
    schluessel
    • §1 Nr.2.5.1
    text
    • 5.1 Im allgemeinen Wohngebiet und in den Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Ausnahmsweise sind Verkaufsstätten zulässig, wenn sie im unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- oder produzierenden Gewerbebetrieben stehen, diesen räumlich untergeordnet sind und nicht mehr als 50 m² Verkaufsfläche umfassen. Ausnahmsweise ist im Misch-, Gewerbe- und Industriegebiet der Handel mit Kraftfahrzeugen und Booten zulässig, wenn er im unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Wartungs-, Inspektions- und Reparaturdienstleistungen steht. Brennstoffhandel ist allgemein zulässig. Im Industriegebiet darf der auf Flurstück 357 der Gemarkung Bergedorf ansässige genehmigte Betrieb „An- und Verkauf von Waren aller Art“ seine Betriebsfläche um bis zu 10 vom Hundert der genehmigten Betriebsfläche erweitern; eine Sortimentsänderung ist ausgeschlossen; der Gebäudebestand darf baulich umgestaltet oder durch einen entsprechenden Neubau ersetzt werden; bei Aufgabe des Betriebes „An- und Verkauf von Waren aller Art“ gilt Industriegebiet.