5.1 Im allgemeinen Wohngebiet und in den Misch-, Gewerbe-
und Industriegebieten sind Einzelhandelsbetriebe
unzulässig. Ausnahmsweise sind Verkaufsstätten
zulässig, wenn sie im unmittelbaren räumlichen und
betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- oder
produzierenden Gewerbebetrieben stehen, diesen
räumlich untergeordnet sind und nicht mehr als 50 m²
Verkaufsfläche umfassen. Ausnahmsweise ist im
Misch-, Gewerbe- und Industriegebiet der Handel mit
Kraftfahrzeugen und Booten zulässig, wenn er im unmittelbaren
räumlichen und betrieblichen Zusammenhang
mit Wartungs-, Inspektions- und Reparaturdienstleistungen
steht. Brennstoffhandel ist allgemein
zulässig. Im Industriegebiet darf der auf Flurstück 357
der Gemarkung Bergedorf ansässige genehmigte
Betrieb „An- und Verkauf von Waren aller Art“ seine
Betriebsfläche um bis zu 10 vom Hundert der genehmigten
Betriebsfläche erweitern; eine Sortimentsänderung
ist ausgeschlossen; der Gebäudebestand darf
baulich umgestaltet oder durch einen entsprechenden
Neubau ersetzt werden; bei Aufgabe des Betriebes
„An- und Verkauf von Waren aller Art“ gilt Industriegebiet.