Zur Vermeidung der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG, insbesondere des Tötungsverbots, sind Fällungen außerhalb der Brut- und Setzzeit durchzuführen, d.h. angelehnt an die gesetzliche Schonfrist (vgl. § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG) im Winterhalbjahr.