Im allgemeinen Wohngebiet ist pro 250 m² nicht überbaubarer Grundstücksfläche ein Obstbaum oder ein Laubbaum zu pflanzen oder zu erhalten. Die anzupflanzenden Laubbäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, Obstbäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Die Bepflanzungen sind zu erhalten und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen.