Auf den als „Grünfläche Parkanlage“ festgesetzten Flächen ist bis zum 31. Dezember 2013 das Veranstalten einer Gartenschau zulässig. Gebäude und bauliche Anlagen, die zur Durchführung einer Gartenschau notwendig sind, sind für diesen Zeitraum auf den in Satz 1 genannten Flächen zulässig.