In den Wohngebieten sowie auf den Gemeinbedarfs- und Versorgungsflächen gelten nachstehende gestalterische Festsetzungen:
Für Einfriedungen zum öffentlichen Grund und zur freien Landschaft sind — außer die in Nummer 1.3 genannten Mauern — Hecken oder Hecken in Kombination mit Drahtzäunen zu verwenden.