8. Technische Anlagen oder Aufbauten sowie Austrittsbauwerke inklusive deren Erschlie-ßungsflächen und Einhausungen oberhalb der festgesetzten maximal zulässigen Gebäu-dehöhe sind nur bis zu einer Höhe von 2,5 m zulässig, sofern diese mindestens 2,5 m von der Außenfassade zurückbleiben. Kleinere technische Dachaufbauten (zum Beispiel Lichtkuppeln, Lüftungsaufsätze) sowie technisch zwingend erforderliche Aufzugsüber-fahrten dürfen im erforderlichen Umfang auch in einem Abstand von weniger als 2,5 m zur Außenfassade angeordnet werden und dabei die festgesetzte Gebäudehöhe geringfügig überschreiten, sofern dies aus technischen oder funktionalen Gründen notwendig ist und eine städtebaulich verträgliche Gestaltung sichergestellt wird. Abweichend von Satz 1 sind technische Anlagen zur Belüftung in den Innenhöfen nur bis zu einer Höhe von 1,1 m zulässig, sofern diese mindestens 1,6 m von der Fassade zurückbleiben. Abweichend von Satz 1 sind Photovoltaik-Anlagen und sonstige Anlagen zur Energieversorgung voll-flächig auf einer Dachfläche zulässig. Sofern Photovoltaik-Anlagen und sonstige Anlagen zur Energieversorgung oberhalb technischer Anlagen oder Aufbauten angeordnet wer-den, sind diese bis zu einer Höhe von maximal 3,5 m oberhalb der Attika zulässig, solan-ge diese mindestens 2,5 m von der Außenfassade zurückbleiben. Technische Aufbauten sind gruppiert anzuordnen und durch Verkleidungen gestalterisch zusammenzufassen.