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    • BP_Plan
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    • Stellingen63-Eidelstedt70
    schluessel
    • §2 Nr.1a)
    text
    • Im Sondergebiet „Freizeit und Einkaufen" sind Freizeiteinrichtungen, Anlagen für sportliche Zwecke sowie Einzelhandelsbetriebe allgemein zulässig. Schank- und Speisewirtschaften, Anlagen für gesundheitliche Zwecke, Handwerksbetriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sowie Räume für freie Berufe können ausnahmsweise zugelassen werden. Für Einzelhandelsbetriebe sowie sonstige Handelsbetriebe, die Güter auch an Endverbraucher verkaufen, gelten zudem folgende Einschränkungen: a) Einzelhandelsbetriebe sowie sonstige Handelsbetriebe, die Güter auch an Endverbraucher verkaufen, sind nur im Erdgeschoss zulässig.