Im Kerngebiet sind Nutzungen nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung ausnahmsweise für Betriebe zulässig, die Möbel, Baustoffe und sonstige flächenbeanspruchende Artikel handeln, ausstellen oder lagern. Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.