Für die festgesetzten Anpflanzungen sind kleinkronige, standortgerechte, einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 12 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Unterhalb des Kronenbereichs jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen und mit einem mindestens 1 m starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu begrünen.