Im allgemeinen Wohngebiet dürfen die festgesetzten Grundflächenzahlen für Tiefgaragen und ihre Zufahrten, nicht überbaute Untergeschosse sowie Wege und die erforderlichen Nebenanlagen nach § 14 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) bis zu einer Grunden werden.