Im Wohngebiet sind außerhalb der für Stellplätze festgesetzten Fläche weitere Stellplätze nur in einer Tiefgarage innerhalb des Blockinnenraums zulässig. Die auf der Tiefgarage gärtnerisch anzulegenden Flächen sind mit einer mindestens 60 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung herzustellen.